PPWR: Wer ist wer in der Lieferkette für Verpackungen?

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU) 2025/40 (PPWR) legt nicht für alle Unternehmen, die an der Lieferkette für Verpackungen beteiligt sind, dieselben Verpflichtungen fest.

Ein Unternehmen kann Verpackungen herstellen, Verpackungen oder Verpackungsmaterialien liefern, Verpackungen importieren, sie vertreiben oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellen. Je nachdem, was es tatsächlich tut, kann es unterschiedlichen rechtlichen Rollen zugeordnet werden – und jede dieser Rollen ist mit unterschiedlichen Verpflichtungen verbunden.

Die richtige Bestimmung der jeweiligen Rolle ist daher der erste Schritt, um die geltenden Verpflichtungen nach der PPWR zu verstehen.

Hersteller – verantwortlich für die Konformität der Verpackung

Nach der PPWR ist der Hersteller der Wirtschaftsakteur, der dafür verantwortlich ist, dass die Verpackung den geltenden Anforderungen der Verordnung entspricht.

Wichtig ist, dass der Hersteller nicht unbedingt das Unternehmen ist, das die Verpackung physisch produziert. In der Regel handelt es sich um das Unternehmen, das die Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. Auch die Leitlinien der Europäischen Kommission nennen die abschließenden Herstellungsprozesse als relevanten Faktor bei der Bestimmung des Herstellers. Wenn ein Wirtschaftsakteur den letzten Prozess durchführt, durch den die Verpackung ihre endgültige Form erhält – beispielsweise das Befüllen, Versiegeln, Formen, Schneiden oder vergleichbare Vorgänge –, kann dies ebenfalls für die Bestimmung seiner Rolle als Hersteller nach der PPWR relevant sein.

Zu den wesentlichen Pflichten des Herstellers gehören unter anderem:

  • die Sicherstellung der Konformität mit den geltenden Anforderungen der PPWR;
  • die Durchführung der erforderlichen Konformitätsbewertung;
  • die Erstellung der technischen Dokumentation;
  • die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung;
  • die Sicherstellung der erforderlichen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit;
  • die Ergreifung von Korrekturmaßnahmen, wenn sich die Verpackung als nicht konform erweist.

Eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen

Die PPWR enthält eine besondere Regelung für Kleinstunternehmen.

Wenn ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt und der Lieferant dieser Verpackung im selben Mitgliedstaat ansässig ist, gilt der Lieferant im Sinne der Verordnung als Hersteller.

 

Lieferant – stellt die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen bereit

Ein Lieferant ist ein Wirtschaftsakteur, der Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Hersteller liefert.

Der Lieferant übernimmt nicht automatisch die Pflichten des Herstellers. Seine Aufgabe besteht darin, dem Hersteller die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen.

Damit ist der Lieferant ein wichtiger Bestandteil der Konformitätskette: Während der Hersteller für die Konformität verantwortlich sein kann, können die für deren Nachweis erforderlichen technischen Informationen von Lieferanten von Verpackungen, Materialien und Komponenten stammen.

Importeur – prüft Verpackungen aus Drittländern

Ein Importeur ist ein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur, der Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.

Vor dem Inverkehrbringen der Verpackung muss der Importeur prüfen, ob der Hersteller die entsprechenden Anforderungen der PPWR erfüllt hat, einschließlich der Konformitätsbewertung und der Erstellung der erforderlichen Dokumentation.

Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass die Verpackung nicht der Verordnung entspricht, darf er sie nicht auf dem Markt in Verkehr bringen, solange die Nichtkonformität nicht behoben wurde.

Vertreiber – eigene Sorgfaltspflichten

Ein Vertreiber ist ein Wirtschaftsakteur, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Importeur zu sein.

Der Vertreiber muss die gebotene Sorgfalt walten lassen und vor der Bereitstellung der Verpackung auf dem Markt die relevanten Informationen prüfen, einschließlich der geltenden Anforderungen an Identifizierung, Kennzeichnung und Registrierung.

Hat der Vertreiber Grund zu der Annahme, dass die Verpackung die Anforderungen nicht erfüllt, darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, solange die Nichtkonformität nicht behoben wurde.

Die wichtigste Unterscheidung: Hersteller ≠ Erzeuger

Dies ist wahrscheinlich die wichtigste Unterscheidung, die bei der Bestimmung der Verpflichtungen nach der PPWR berücksichtigt werden sollte.

Der Hersteller hat in erster Linie eine Rolle im Zusammenhang mit der Konformität.

Dabei geht es um die Frage, ob die Verpackung die geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllt und ob die erforderliche technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung vorliegen.

Der Erzeuger hat in erster Linie eine Rolle im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und der Bereitstellung auf dem Markt.

Dabei geht es darum, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt oder wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, und somit die damit verbundenen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung trägt.

Ein Unternehmen kann beides sein.

Es ist jedoch ebenso möglich, dass ein Unternehmen der Hersteller und ein anderes Unternehmen der Erzeuger ist.

Eine Vermischung dieser beiden Rollen kann daher dazu führen, dass falsch beurteilt wird, wer die Dokumentation erstellen, wer sich registrieren, wer die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen und wer die von einem anderen Wirtschaftsakteur erhaltenen Informationen überprüfen muss.

Ein Unternehmen kann mehr als eine Rolle haben

Die Rollen nach der PPWR schließen sich nicht gegenseitig aus.

Je nach konkreter Lieferkette kann ein Unternehmen beispielsweise gleichzeitig Hersteller und Erzeuger oder Importeur und Erzeuger sein.

Entscheidend ist nicht allein, wie ein Unternehmen bezeichnet wird, sondern was es tatsächlich mit der Verpackung tut und wo es diese auf dem Markt bereitstellt.

Dies ist insbesondere bei Lieferketten mit Verpackungen unter Eigenmarken, importierten Produkten und Unternehmen von Bedeutung, die verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellen.

Warum ist die richtige Bestimmung der Rolle wichtig?

Die PPWR schafft eine Kette von Verantwortlichkeiten:

Lieferant → Hersteller → Importeur / Vertreiber → Erzeuger

Jede Stufe hat eine unterschiedliche Funktion.

Der Hersteller stellt die Konformität der Verpackung sicher.

Der Lieferant stellt die erforderlichen technischen Informationen bereit.

Der Importeur und der Vertreiber haben Prüf- und Sorgfaltspflichten.

Der Erzeuger trägt die geltenden Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.

Die geltenden Verpflichtungen können daher nicht allein mit der Frage „Wer hat die Verpackung hergestellt?“ bestimmt werden.

Die wichtigeren Fragen sind:

Wer hat die Verpackung entwickelt oder ihre Herstellung unter seinem Namen oder seiner Marke veranlasst?

Wer führt die abschließenden Herstellungsprozesse durch, durch die die Verpackung ihre endgültige Form erhält?

Wer liefert die Verpackung oder die Verpackungsmaterialien?

Wer importiert oder vertreibt sie?

Wer stellt die Verpackung oder das verpackte Produkt erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereit?

 

Die Antworten bestimmen, welche Verpflichtungen nach der PPWR gelten.

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Die Leitlinien der Europäischen Kommission C/2026/3084 sowie die im August 2026 veröffentlichten häufig gestellten Fragen zur PPWR enthalten wichtige Erläuterungen dazu, wie diese Rollen und die damit verbundenen Verpflichtungen in der Praxis zu verstehen sind.

Die richtige Bestimmung der Rolle ist der erste Schritt zur richtigen Bestimmung der daraus resultierenden Verpflichtung.